Ausstellungsregeln

B.1 – Ausstellung
Teil B - Veranstaltung von Ausstellungen

 

B.1.1 – Nationale, Internationale Ausstellung
Jedes Vollmitglied der WCF, Patronatsmitglied oder bei der WCF registrierte Unterklub hat das Recht, nationale (Titel nicht höher als CAC/CAP) und internationale Ausstellungen (alle Titel) in seinem Land oder in einem Land, wo es keine WCF-Mitgliedervereine gibt, auszurichten.
Nicht registrierte Unterklubs dürfen keine Ausstellungen im Namen der WCf abhalten.

 

B.1.2 – Ausstellung in einem Land, wo bereits ein WCF-Mitglied existiert
Wenn ein WCF-Verein eine Ausstellung in einem anderen Land, wo es schon mindestens einen WCF-Mitgliederverein gibt, ausrichten möchte, muss dieser Mitgliedsklub seine Zustimmung zur Ausstellung geben oder zusammen mit dem ersteren die Ausstellung veranstalten.

 

B.1.3 – Gemeinsame Ausstellung
WCF-Ausstellungen dürfen nicht zusammen mit einer(m) anderen Non-WCF-Organisation/Klub veranstaltet werden. Um eine gemeinsame Ausstellung zu veranstalten, muss ein WCF-Mitglied minderstens 6 Monate vor dem Ausstellungsdatum einen Antrag an den Vorstand stellen. Eine solche Ausstellung darf nur auf Genehmigung des Vorstands veranstaltet werden.

 

B.1.4 – Dreitägige Ausstellung
Dreitägige Ausstellungen bedürfen einer Sondergenehmigung des Vorstandes.

 

B.1.5 – Sondergenehmigung bei jeder Abweichung erforderlich
Alle Abweichungen von den Regeln bedürfen ebenfalls einer Sondergenehmigung des Vorstandes.

 

B.1.6 – Zwei Tage – Zwei Bewertungen
Alle WCF-Ausstellungen werden an zwei Tagen für zwei Bewertungen oder an einem Tag für eine Bewertung veranstaltet.

 

B.1.7 – Nur eine Bewertung pro Tag
In allen WCF-Ausstellungen kann jede Katze nur einmal pro Tag traditionell gerichtet werden.
Auch wenn die Katze am ersten Tag abwesend ist, kann sie am zweiten Tag nicht zweimal gerichtet werden. Jeder Verstoß gegen diese Regel wird von der Disziplinarkommission behandelt.

 

B.1.8 – Internationale Ausstellung
Bei einer internationalen Ausstellung müssen mindestens 80 Katzen im Katalog eingetragen sein.
Bei schwierigen geografischen Verhältnissen (Inseln, isoliert gelegene Länder) kann beim Vorstand eine Sondergenehmigung für eine geringere Anzahl an Katzen eingeholt werden, die genaue Zahl der gemeldeten Katzen muss angegeben werden.