Statuten der WCF World Cat Federation5. Der Vorstand |
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| Artikel 20 | Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Nur Mitglieder von WCF-Verbänden können hierfür gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Jeder vertritt allein (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind der Generalsekretär und der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden so lange auszuüben, bis der 1. Vize-Präsident, falls dieser verhindert ist, der 2. Vize-Präsident das Vorstandsamt übernehmen kann und damit ebenfalls nach § 26 BGB den Verband vertreten kann.
a) Der Präsident leitet die Aktivitäten des WCF in allen ihren Erscheinungsformen. Er wacht über die Einhaltung der Statuten und Reglements, er präsidiert die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung, es
b) Der Generalsekretär zentralisiert unter der Leitung des Präsidenten die Aktivitäten des Vorstandes.
c) Der Schatzmeister erstellt die Abrechnung, erhebt die Beiträge und Abgaben, übernimmt die Buchführung |
5.1. Der erweiterte Vorstand |
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
d) Der erste und der zweite Vize-Präsident vertreten den Präsidenten, z.B. bei Repräsentationsaufgaben und geben ihm jede Unterstützung, die dieser benötigt. Des weiteren erledigen sie alle die Aufgaben, die der Präsident an die Vize-Präsidenten delegiert.
Falls vor Ablauf der Amtszeit der Präsident wegfällt, rückt an seine Stelle bis zur Neuwahl der 1. Vize-Präsident und übernimmt die Stelle des Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten. |
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| Artikel 21 | Die Kollektivunterschrift zu zweien, des Präsidenten und des Generalsekretärs oder des Präsidenten und des Schatzmeisters, sind bei Bankgeschäften erforderlich. |
| Artikel 22 | Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden alle vier Jahre gewählt und die Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre. |
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| Artikel 23 | Der Vorstand gibt den Mitgliedern die eventuell unbesetzten Stellen und die Wahlen bekannt.
Bewerbungen müssen mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingehen. Die Tagesordnung führt die Namen der Kandidaten auf.
Ein anderer Kandidat kann nicht gewählt werden, sofern es sich um Vorstandsmitglieder handelt. |
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| Artikel 24 | Grundsätzlich werden alle Funktionen unentgeltlich ausgeübt. Den Mitgliedern der Geschäftsführung werden Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten der Repräsentation aus besonderem Anlaß erstattet.
Kosten, die Funktionsträger aufgrund ihrer Tätigkeit haben, sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen und werden dann erstattet. |