Ausstellungslizenz, Ausstellungsgebühr, Gegenzeichnung von
Richterberichten, Joint-Shows
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1. Lizenz-Antrag
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1.1 Eingeladene Richter
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1.1.1 Daten, welche bei jedem Richter und Gastrichter angegeben
werden müssen |
Gemäß Ausstellungsregeln B.2.2 müssen für jeden Richter folgende
Angaben gemacht:
- Land, in dem der Richter wohnt
- Organisation, bei welcher der Richter lizenziert ist
- Haarkategorie, für welche der Richter lizenziert ist: AB, LH,
SLH, KH und SOKH
Diese Daten müssen für jeden Richter angegeben werden,
gleichgültig ob WCF-Richter, ob WCF-lizenzierter Gastrichter, oder ob
Richter einer anderen Organisation.
Sind diese Angaben nicht vollständig im Lizenzantrag enthalten und
liefert der veranstaltende Verein diese Daten nicht vollständig
innerhalb einer bestimmten Frist, wird der betreffende Richter nicht
in der Lizenz mitlizenziert und darf daher folglich auf dieser
Ausstellung auch nicht richten.
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1.1.2 Suspendierte oder ausgeschlossene Richter dürfen nicht
eingeladen werden |
Es ist nicht erlaubt, Richter zu WCF-Ausstellungen einzuladen
- gegen welche ein Disziplinarverfahren anhängig ist
- welche von ihrer eigenen Organisation suspendiert oder
ausgeschlossen wurden
- welche die WCF von ihren Ausstellungen ausgeschlossen hat
(siehe die Mitteilungen in WCF-aktuell)
- deren Organisation die WCF nicht anerkennt (siehe die
Mitteilungen in WCF-aktuell).
Es erfolgt eine Überprüfung der Richter durch die
Ausstellungskommission im Einvernehmen mit dem Exekutiv-Vorstand
spätestens bei Erhalt der Lizenzkopie.
Bei negativer Prüfung wird der Richter von der Lizenz gestrichen, dem
veranstaltenden Verein dies mitgeteilt und die Lizenz nochmals ohne
den betroffenen Richter ausgestellt.
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1.1.3 Einladung von Richtern für zwei 1-Tages-Ausstellungen,
welche nicht alle
Haarkategorien richten dürfen |
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Werden zwei aufeinander folgende 1-Tages-Ausstellungen organisiert und
dafür Richter eingeladen, welche nicht für alle Haarkategorien
lizenziert sind, muss auf dem Lizenzantrag genau angegeben werden,
welche Haarkategorien an welchen dieser zwei Tage gerichtet werden,
andernfalls kann keine Lizenz erteilt werden. Dies wird auch
genauso auf der Lizenz vermerkt. Siehe Lizenz.
Es kann nur für diejenigen Haarkategorien, für welche an beiden
Tagen unterschiedliche Richter eingeladen sind, 2 Zertifikate geben.
Für alle übrigen Haarkategorien kann es nur 1 Zertifikat geben.
Dies wird auch so auf der Lizenz vermerkt.
Wir weisen darauf hin, dass es prinzipiell pro Tag nur 1
Zertifikat gibt.
Ausnahmegenehmigungen für 2 Zertifikate pro Tag sind beim Vorstand
zu beantragen.
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1.2 Änderung des Datums und/oder des Ortes einer Ausstellung
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Siehe dazu auch Artikel B.2.6 der Ausstellungsregeln. Änderungen
des Datums bei bereits ausgestellten Ausstellungslizenzen sind in
Anwendung des Artikels B.2.3 bis spätestens 6 Wochen vor der
Ausstellung kostenlos möglich. D.h. es wird dieselbe C-Nummer
verwendet.
Änderungen des Ortes bei bereits ausgestellten
Ausstellungslizenzen sind nicht kostenlos möglich. D.h. die bereits
verwendete C-Nummer verfällt und die volle Lizenzgebühr ist neu zu
bezahlen.
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1.3 2-Tages-Ausstellungen, 3 1-Tages-Ausstellungen, etc.
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Alle Ausstellungen der WCF sind entweder:
- 1-Tages-Ausstellungen
- zwei aufeinanderfolgende 1-Tages-Ausstellungen
2-Tages-Ausstellungen mit nur einem Zertifikat und nur einer BIS
müssen vom Vorstand genehmigt werden. Diese Genehmigung ist daher vor
dem Lizenzantrag einzuholen und dem Lizenzantrag beizulegen.
3 1-Tages-Ausstellungen mit 3 Zertifikaten, an jedem Tag 1
Zertifikat, und 3 BIS müssen vom Vorstand genehmigt werden. Diese
Genehmigung ist daher vor dem Lizenzantrag einzuholen und dem
Lizenzantrag beizulegen.
Alle anderen Arten von Ausstellungen sind immer
genehmigungspflichtig, daher ist vor dem Lizenzantrag die Genehmigung
vom Vorstand einzuholen!
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2. Lizenz
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2.1 Daten der Richter
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Jede Lizenz, die ausgestellt wird, enthält für jeden WCC-Richter folgende
Angaben:
- Land, in dem der Richter wohnt
- Organisation, bei der Richter lizensiert ist
- Haarkategorien, für welche der Richter lizensiert ist.
Die Richter werden auf der Lizenz wie folgt gekennzeichnet:
- WCF-Richter
zum Beispiel: Richter A, land (LH,SLH,WCF)
- WCF-Gastrichter, wenn der Richter als Gastrichter bei der WCF
lizensiert ist
zum Beispiel: Richter B, land (AB,Gast)
- non-WCF-Richter, wenn der Richter nicht als Gastrichter oder
Richter bei der WCF lizensiert ist.
Zum Beispiel: Richter-C, land (AB,non-WCF)
- WCC-Richter werden als WCC-Richter gekennzeichnet
Zum Beispiel: Richter-D, land (KH,WCC)
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2.2 Zählung der Richter bei der 2:1-Regel
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- WCF-lizensierte Gastrichter werden wie WCF-Richter gezählt.
- Alle WCC-Richter werden wie WCF-Richter gezählt.
- LOOF-Richter werden als non-WCF-Richter gezählt.
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2.3 Richter auf zwei 1-Tages-Ausstellungen,
welche nicht alle Haarkategorien richten dürfen
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Bei zwei aufeinanderfolgenden 1-Tages-Ausstellungen wird auf der
Lizenz genau vermerkt, welcher Richter an welchem Tag richtet.
Zum Beispiel:
Richter-A, land (LH,SLH,WCF): 1. Tag
Richter-B, land (SLH,KH,WCF): 1. und 2. TagDaher kann es
für LH nur 1 Zertifikat am 1. Tag geben.
Daher kann es für KH nur 1 Zertifikat am 2. Tag geben.
Daher kann es für SLH 2 Zertifikate geben, 1 Zertifikat am 1. Tag und
1 Zertifikat am 2. Tag.
Nach den Ausstellungsregeln ist es möglich, Ausstellungen zu
organisieren, bei denen nicht alle Haarkategorien vertreten sein
müssen.
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2.4 Datum der Erst-Ausstellung einer Lizenz,
Versionsnummer der Lizenz,
Datum des Erhalts des 1. Lizenzantrages
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Jede Lizenz enthält unterhalb ihres Ausstellungsdatums folgendes
Datum:
- 1. Lizenzantrag: Datum des erstmaligen Einganges eines
Lizenzantrages
Beispiel:
Essen, 20. März 2008
1. Lizenzantrag: 14. März 2008
Jede Lizenz enthält neben ihrem Ausstellungsdatum eine
Versionsnummer, wenn die Lizenz nochmals ausgestellt wird.
- Beispiel:
Essen, 31. August 2008, issue-3 (issue-1: 20. März 2008)
1. Lizenzantrag: 14. März 2008
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2.5 Streichung einer bereits ausgestellten Lizenz
bei nicht-fristgerechter Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages und/oder
der einmaligen Gebühr bei Aufnahme
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Alle bereits ausgestellten Lizenzen, sowohl des Hauptvereines, der
für seine Unterklubs verantwortlich ist, wie auch des betreffenden
Unterklubs werden zurückgenommen und gestrichen, wenn der jährliche
Mitgliedsbeitrag (betrifft auch den Mitgliedsbeitrag für einen
Unterklub!) nicht fristgerecht bezahlt wurde.
Diese Regelung gilt auch für den einmaligen Beitrag bei Neuaufnahme.
Es erfolgt eine Mitteilung des Schatzmeisters oder des WCF-Büros an
die lizensierenden Personen. |
2.6 Keine Lizensierung von Ausstellungen von Unterklubs,
wenn gegen den Hauptklub ein Disziplinarverfahren
anhängig ist
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Ist gegen einen Hauptverein ein Disziplinarverfahren anhängig, oder
wurde der Hauptverein suspendiert oder ausgeschlossen, werden sowohl
für den Hauptverein, als auch für alle seine Untervereine keine
Ausstellungen lizensiert.
Es erfolgt darüber eine Mitteilung durch den Generalsekretär oder das
WCF-Büros an die lizensierenden Personen. |
2.7 Nachträgliche Streichung bereits lizensierter Ausstellungen
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Jede nachträgliche Streichung einer bereits lizensierten und im
Ausstellungskalender eingetragenen Ausstellung durch die
lizensierenden Personen kann nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vorstandes und auf Anweisung erfolgen (eine email ist ausreichend).
Die Mitteilung (Anweisung) erfolgt durch den Generalsekretär oder das
WCF-Büro an die lizensierenden Stellen. |
2.8 Keine weitere Lizensierung von Ausstellungen für Klubs,
deren Daten nicht vollständig angegeben sind
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Für Klubs, die ihre Daten nicht vollständig angegeben haben, wird nur
einmal eine Ausstellung lizensiert. Gleichzeitig erhält der Klub
(Hauptverein) eine strenge Verwarnung und Aufforderung, seine Daten
zu vervollständigen.
Sollte der Klub trotz Aufforderung seine Daten nicht bis zur
angegebenen Frist vervollständigen, werden keine weiteren
Ausstellungen mehr lizensiert.Diese Regelung gilt auch für
Hauptvereine, bei deren Unterklubs die Daten unvollständig sind, da
der Hauptverein für seine Unterklubs verantwortlich ist.
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3. Joint-Shows
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Wird aktualisiert. |
4. C-Nummer muss auf dem Lizenzantrag angegeben werden
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Die Beantragung der Ausstellungslizenzen ist ab 01.01.2007 nach
folgendem Schema auszuführen:
Möglichkeit 1
Sie überweisen eine Gebühr für eine bestimmte Ausstellung mit allen erforderlichen Angaben (siehe
Formular Lizenzantrag). Sie erhalten dann von der Geschäftstelle oder
dem Schatzmeister eine C-Nummer. Dann senden das Formular "Lizenzantrag"
(siehe Menü "Infothek-Formulare")
per Mail oder Fax an die lizensierende Stelle und geben auf dem
Lizenzantrag die C-Nummer an.
Möglichkeit 2
Sie überweisen mehrere Ausstellungsgebühren gleichzeitig. Sie erhalten für jede
einzelne Gebühr eine Zertifikat-Nummer (=C-Nummer). Mit dieser C-Nummer können
Sie die Lizenz, unter Verwendung des Formulars "Lizenzantrag"
(siehe Menü "Infothek-Formulare"),
innerhalb der angegebenen Fristen bei der lizensierenden Stelle beantragen.
In der Regel wissen Sie zu Beginn des Jahres, wie viele
Ausstellungen Sie haben werden. Sie können dann die Gebühren für alle
geplanten Ausstellungen, gleichzeitig mit Ihrem Mitgliedsbeitrag
zahlen und Bankgebühren sparen.
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5. Ausstellungsgebühr
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Für jede 1-Tages-Ausstellung von zwei aufeinanderfolgenden
1-Tages-Ausstellungen muss ab dem 01.01.2009 die volle Lizenzgebühr
bezahlt werden.
Das heißt, Sie erhalten 2 C-Nummern, aber nur 1 Lizenz-Nummer. Beide
C-Nummern werden auch auf der Lizenz vermerkt.Diese Regelung gilt
natürlich auch für 3 1-Tages-Ausstellungen, dann erhalten Sie 3
C-Nummern und 1 Lizenznummer.
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6. Archivierung des Schriftverkehrs zu den Lizenzen
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Der gesamte Schriftverkehr, die Lizenzen einer Ausstellung
betreffend, wird bis 1 Jahr nach einer Ausstellung archiviert, wenn
vom Gesetz nicht anders gefordert.
Das bedeutet, alle Lizenzanträge (auch alle Änderungen dazu), der
gesamte Schriftverkehr (auch emails) und die Lizenzen (auch
Änderungen dazu) werden vom Datum ihrer Entstehung bis 1 Jahr nach
dem Datum der betreffenden Ausstellung aufbewahrt, elektronisch
und/oder in Papierform. |
7. Strafgebühr
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Die Strafgebühr bei Nicht-Einhaltung der Regeln beträgt Euro 200.-
Dies wird ab sofort auch so auf der Lizenz vermerkt. |
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8. Gegenzeichnung von Richterberichten
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Wird eine Katze in 2 verschiedenen Ausstellungen vom selben Richter
gerichtet, ist eine Gegenzeichnung des Richterberichts durch einen
anderen Richter möglich, welcher auf dieser Ausstellung richtet und
für die betreffende Haarkategorie lizensiert ist.
Die beiden Richterberichte werden als von zwei verschiedenen Richtern
ausgestellte Richterberichte gezählt. |
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Wenn nicht anders angegeben, sind alle Regelungen sofort in Kraft. |
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Aktualisiert am: 2011-02-01